Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau: Diese AGB werden zwischen Bauherrschaft und Woodtli AG (nachfolgend Unternehmer genannt) vereinbart. Die individuellen Vereinbarungen, inklusive Leistungsverzeichnisse und Pläne, gehen dieser AGB vor.
Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus bei der Erstellung von Neuanlagen und für alle übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten und Lieferungen, ausgenommen Unterhaltsarbeiten. Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:
- Werkvertrag (Individuelle Vertragsurkunde, Leistungsverzeichnis, Pläne)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
- Normen in der jeweils gültigen Fassung
- Die in Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor.
- SIA 118
- SIA 118/318
- SIA 318
- übrige Normen des SIA
- übrige Normen anderer Fachverbände
- Schweizerisches Obligationenrecht
1. Werkvertrag
1.1. Abschluss
Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere dem Beginn mit der Ausführung der entsprechenden Arbeit, abgeschlossen. Diese AGB gelten, sofern sie vereinbart worden sind.
1.2. Ausschreibung/Leistungsverzeichnis
Die Bauherrschaft erhält bei einer Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die auszuführenden Leistungen. Die gewünschten Materialien, deren Qualität, der Verwendungszweck und -ort, die Verlege- und Einbauart sind im Leistungsverzeichnis angegeben.
1.3. Angebot
Das Angebot des Unternehmers bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist statuiert wird, während 30 Tagen nach Einreichung verbindlich. Bei Terminverpflichtungen von relevanten Baustoffen und Pflanzen ist die Beschaffungsdauer zu berücksichtigen.
1.4. Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und die Bauherrschaft zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherrschaft sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.4.1. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten:
- Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind der Bauherrschaft unverzüglich zu melden.
- Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterials werden der Bauherrschaft auf Verlangen an-gegeben.
- Der Unternehmer legt der Bauherrschaft Rechenschaft ab über die Verwendung von bauseits vorhandenen Materialien.
1.4.2. Pflichten der Bauherrschaft
Die Bauherrschaft hat insbesondere folgende Pflichten:
- Die Bauherrschaft ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden Werkleitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in den Ausführungsunterlagen fest.
- Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne werden dem Unternehmer durch die Bauherrschaft zur Verfügung gestellt.
- Die Bauherrschaft überprüft die bauseits gelieferten Materialien und Pflanzen auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert deren Zustand und Menge.
- Die Bauherrschaft markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungsfixpunkte.
- Die Bauherrschaft stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer, diese Unterlagen zu beschaffen.
- Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Sie hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern.
2. Vergütungsregelungen
2.1. Leistungen
Die Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung des Werkes gehören, werden im Werkvertrag festgehalten.
2.2. Vergütungsarten
Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden.
Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag)
Globalpreis: Gesamtpreis für eine einzelne Leistung,
Pauschalpreis*: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag) [* nicht Teuerungsberechtigt]
Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte Regie-Arbeiten (Kostenvoranschlag)
Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3)
per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können.
Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen:
- Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet.
- Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebend.
- Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten.
- Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
2.3. Regie-Arbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand)
Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Material- aufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.) werden im Interesse der Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen der Bauherrschaft übergeben. Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten folgende Grundsätze:
- Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Liefer- werk. Die Auflade- und Zufahrtskosten wer-den separat verrechnet.
- Die Benützung von Handwerkzeug ist in den Lohnansätzen inbegriffen.
- In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen werden zusätzlich verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet.
- Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet.
- Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regie-Arbeiten. Für Schäden, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen von unter seiner Aufsicht ausgeführten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung.
- Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel anzubringen.
2.4. Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen
Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost)
- Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern,
- oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen,
- oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren,
- so hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen in jedem Fall Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Über die Höhe der zusätzlichen Vergütung verständigen sich die Vertragsparteien von Fall zu Fall. Kommt es zu keiner Verständigung, so setzt der Richter auf Klage des Unternehmers die zusätzliche Vergütung fest.
2.5. Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes
Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.
3. Bestellungsänderung
3.1. Änderungsrecht der Bauherrschaft
Bei Einheitspreisverträgen kann die Bauherrschaft vom Unternehmer verlangen, Leistungen aus dem Werkvertrag auf andere Art, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht auszuführen. Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, kann die Bauherrschaft ebenfalls ausführen lassen. Bedingung für alle Bestellungsänderungen ist, dass sich der Gesamtcharakter des Werkes nicht verändert. Vereinbarte Leistungen, auf welche die Bauherrschaft verzichtet, dürfen nicht von Dritten ausgeführt wer-den.
Gesamtpreisverträge können nur in Ausnahmefällen und in schriftlicher Form geändert werden. Bestellungsänderungen müssen frühzeitig bekanntgegeben werden, damit Vorbereitung und Ausführung nicht beeinträchtigt werden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Fristen.
3.2. Vergütungsregelung bei Bestellungsänderung
Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch die Bestellungsänderung nutzlos werden, sind dem Unternehmer zu entschädigen.
4. Bauausführung
4.1. Fristen
Die Arbeiten müssen bis zum im Werkvertrag vereinbarten Termin ausgeführt sein. Bauherrschaft und Unternehmer haften gegenseitig für allfällige Schäden aus Fristüberschreitungen, die sie selbst verschul-den.
4.2. Ausführungsunterlagen
Die Bauherrschaft stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten.
4.3. Schutz- und Fürsorgemassnahmen
Der Unternehmer trifft bis zur Abnahme die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebotenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum der Bauherrschaft und Eigentum Dritter.
4.4. Absteckung
Die Bauherrschaft nimmt die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und markiert die Nivellierungsfixpunkte. Die für das Werk notwendigen Absteckungen übernimmt der Unternehmer.
4.5. Bauplatz und Zufahrt
Für die Einrichtung der Baustelle stellt die Bauherrschaft die notwendigen Grundstücke, Zugangsstrassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung.
Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer.
Der Bauherrschaft gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an den Unternehmer über.
4.6. Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtungen werden vom Unternehmer erstellt. Die Einrichtungen werden unter Einhaltung der geltenden Vorschriften betriebsbereit gehalten während der Arbeitsausführung.
4.7. Energie, Wasser, Abwasser
Die Bauherrschaft sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist sie für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich.
4.8. Werkstoffe
Die Werkstoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen, bzw. bei Fehlen solcher, den anerkannten Normen entsprechen.
Schreibt die Bauherrschaft bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind. Schreibt die Bauherrschaft jedoch offensichtlich ungeeignete Werkstoffe und/oder Lieferanten vor, die offensichtlich nicht imstande sind, mängelfreien Werkstoff zu liefern, so muss der Unternehmer die Bauherrschaft ausnahmsweise abmahnen.
4.9. Muster
Der Unternehmer liefert der Bauherrschaft auf Verlangen Muster der Werkstoffe. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, werden diese von der Bauherrschaft vergütet. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
4.10. Materialvorräte
Der Unternehmer beschafft ausreichend Vorräte der zu verwendenden Materialien. Die Bauherrschaft bevorschusst den Kaufpreis und übernimmt zusätzliche Lagerungskosten.
4.11. Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen.
Falls die Bauherrschaft die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat. Schreibt die Bauherrschaft dem Unternehmer jedoch einen Unterakkordanten vor, der offensichtlich nicht imstande ist, ein mängelfreies Werk herzustellen, weil ihm offensichtlich die nötigen Fachkenntnisse, technischen Gerätschaften oder Hilfsmittel, personelle Ressourcen etc. fehlen, so muss der Unternehmer die Bauherrschaft ausnahmsweise abmahnen.
5. Ausmass und Zahlungsmodalitäten
5.1. Ausmassbestimmungen
Die Mengen der erbrachten Leistungen werden, je nach Vereinbarung, nach dem tatsächlichen oder dem plangemässen Ausmass berechnet.
5.2. Abschlagszahlungen
5.2.1. Einheitspreisvertrag
Bei der Ausführung von Neuanlagen, Umänderungen und allen übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten ist der Unternehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen (Akonto) im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden.
- Die Abschlagszahlungen erfolgen innert 30 Tagen nach Einreichung des Zahlungsbegehrens.
- Skonti und Rabatte sind nur zulässig, wenn sie im Werkvertrag vereinbart wurden.
5.2.2. Gesamtpreisvertrag
Bei Gesamtpreisverträgen können monatlich angemessene Teilzahlungen in Rechnung gestellt werden.
5.2.3. Regiepreise
- Regie-Arbeiten werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungen müssen innert 30 Tagen rein netto ohne Rückbehalt erfolgen.
- Die Mehrwertsteuer ist in den Regiepreisen nicht enthalten. Sie wird in Angeboten und Abrechnungen offen ausgewiesen.
- Für Regie-Arbeiten werden in der Regel keine Rabatte gewährt.
- Wurde in einem Werkvertrag ein Preisnachlass auf dem Abrechnungsbetrag vereinbart, so gilt dieser nur nach ausdrücklicher Vereinbarung auch für Regie-Arbeiten.
5.3. Rückbehalt
Der Rückbehalt dient der Bauherrschaft als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers bis zur Abnahme des Werkes. Der Rückbehalt beträgt 10% des Leistungswertes, sofern dieser Wert unter Fr. 300’000.- liegt. Wird dieser Betrag überschritten, beläuft sich die Summe des Rückbehaltes auf 5%, mindestens aber Fr. 30’000.-. Fällig wird der rückbehaltene Betrag entweder bei der Abnahme des Werkes und der Übergabe der Schlussabrechnung oder der Leistung einer anderen gleichwertigen Sicherheit (z.B. Baugarantieversicherung).
5.4. Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung des Unternehmers ist eine Aufstellung sämtlicher erbrachten Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen. Sie erfolgt bei Einheitspreisverträgen aufgrund der endgültigen Ausmasse.
Die Schlussabrechnung ist zu prüfen und innert 30 Tagen zu bezahlen.
Regie-Arbeiten können monatlich abgerechnet werden und werden deshalb in der Schlussabrechnung nicht erfasst. Wurde die Rechnungsstellung für bestimmte Regie-Arbeiten unterlassen, so ist diese Rechnung gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einzureichen.
6. Abnahme des Werkes und Mängelhaftung
6.1. Abnahme
Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut der Bauherrschaft über. Die Abnahme erfolgt innert Monatsfrist nach Anzeige des Unternehmers. Wird das Werk von der Bauherrschaft in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen. Die Abnahme wird von der Bauherrschaft und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch still-schweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder die Bauherrschaft die Mitwirkung unterlässt. Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen erfolgt innert Wochenfrist, bei Rasen- und Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt.
6.2. Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür.
Im Falle eines Werkmangels stehen der Bauherrschaft gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte ge-mäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht).
Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maxi-mal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen.
Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen der Bauherrschaft, des von der Bauherrschaft angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre der Bauherrschaft keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung der Bauherrschaft je-doch offensichtlich fehlerhaft, ist der von der Bauherrschaft angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre der Bauherrschaft vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer die Bauherrschaft ausnahmsweise abmahnen.
Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat die Bauherrschaft zu tragen.
Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen eben-falls beauftragt ist.
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
- Mängel durch Elementarereignisse;
- Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden;
- Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
- Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
- Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;
- Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;
- Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden;
- Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt.
- Der Eintrag von Flugsamen.
- Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die die Bauherrschaft trotz Abmahnung bestanden hat.
6.3. Verjährung
Mit dem Tag der Abnahme des Werkes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Für die folgenden Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innert welcher die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen sind:
- Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09, 200;
- Sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzungen gemäss NPK 184 D/09, 300;
- Sämtliche Pflegearbeiten bei Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gemäss NPK 184 D/09, 400;
- Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184 D/09, 700.
Für die übrigen Gärtnerwerke gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren. Während der ersten zwei Jahre kann die Bauherrschaft auftretende Mängel jederzeit rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen Mängelrüge während der ersten zwei Jahre besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Doch hat die Bauherrschaft, die einen solchen Mangel nicht sofort nach der Entdeckung rügt, den weiteren Schaden selbst zu tragen, der bei unverzüglicher Behebung des entdeckten Mangels hätte vermieden werden können.
Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sind die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
7. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages
7.1. Rücktrittsrecht
Die Bauherrschaft kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Bauherrschaft seinen vorgehen-den Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.
Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Ge-walt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
8. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.